Artikel 8 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1975

ARTIKEL 8

Artikel 8

(1) Der Finanzausschuß besteht aus

  1. a) je einem Vertreter der vier Mitgliedstaaten, welche die höchsten Beiträge zahlen;
  2. b) drei Vertretern der anderen Mitgliedstaaten, die von diesen für ein Jahr ernannt werden; jeder dieser Staaten kann nur zweimal hintereinander im Ausschuß vertreten sein.

(2) Nach Maßgabe der Finanzordnung unterbreitet der Ausschuß dem Rat zu allen diesem vorgelegten finanziellen Fragen Stellungnahmen und Empfehlungen und übt die ihm vom Rat in finanziellen Fragen übertragenen Befugnisse aus.

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