Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
ABSCHNITT III
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 8
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß ihr Verlauf stets deutlich sichtbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich weiters, die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.
Schlagworte
Instandhaltung
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006565
alte Dokumentnummer
N1196612461P
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