Artikel 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Artikel 8

Statistiken

Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger haben Statistiken über die nach Artikel 3 dieser Durchführungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen an die Leistungsberechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013093

Dokumentnummer

NOR40275346

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