Artikel 8
Statistiken
Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger haben Statistiken über die nach Artikel 3 dieser Durchführungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen an die Leistungsberechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013093
Dokumentnummer
NOR40275346
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