Artikel 8 Sicherheit der Seeschifffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 8

  1. 1. Der Kapitän eines Schiffes eines Vertragsstaats („Flaggenstaat“) kann den Behörden eines anderen Vertragsstaats („Empfangsstaat“) jede Person übergeben, bei der er begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß sie eine der in Artikel 3 genannten Straftaten begangen hat.
  2. 2. Der Flaggenstaat stellt sicher, daß der Kapitän seines Schiffes, wenn er eine Person an Bord mitführt, die er in Übereinstimmung mit Absatz 1 zu übergeben beabsichtigt, verpflichtet ist, die Behörden des Empfangsstaats sofern praktisch durchführbar, nach Möglichkeit vor Einlaufen in das Küstenmeer des Empfangsstaats, von dieser Absicht sowie den Gründen dafür zu unterrichten.
  3. 3. Der Empfangsstaat übernimmt die Person, sofern er nicht Gründe zu der Annahme hat, daß das Übereinkommen auf die Handlungen, die zu der Übergabe Anlaß geben, nicht anwendbar ist, und verfährt in Übereinstimmung mit Artikel 7. Die Ablehnung der Übernahme ist mit einer Darstellung der Gründe zu versehen.
  4. 4. Der Flaggenstaat stellt sicher, daß der Kapitän seines Schiffes verpflichtet ist, das in seinem Besitz befindliche Beweismaterial, das sich auf die angebliche Straftat bezieht, den Behörden des Empfangsstaats zur Verfügung zu stellen.
  5. 5. Ein Empfangsstaat, der eine Person in Übereinstimmung mit Absatz 3 übernommen hat, kann seinerseits den Flaggenstaat ersuchen, die betreffende Person zu übernehmen. Der Flaggenstaat prüft ein solches Ersuchen und verfährt, wenn er ihm stattgibt, in Übereinstimmung mit Artikel 7. Lehnt der Flaggenstaat ein Ersuchen ab, so übermittelt er dem Empfangsstaat eine Darstellung der Gründe dafür.

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