ARTIKEL 8
1. Jeder Vertragsstaat muß gesetzliche Bestimmungen haben und beibehalten, die jede Fälschung oder jeden Mißbrauch der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Gemeinsamen Punze oder der gemäß Artikel 5 Absatz 2 notifizierten Amtszeichen der ermächtigten Punzierungsämter sowie jede unbefugte Veränderung an dem Gegenstand oder Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze bei Strafe verbieten.
2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen ein Verfahren einzuleiten, wenn ausreichende Beweise einer Fälschung oder eines Mißbrauches der Gemeinsamen Punze oder der Amtszeichen der ermächtigten Punzierungsämter oder einer unbefugten Veränderung an dem Gegenstand oder einer Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze vorliegen oder ihm von einem anderen Vertragsstaat zur Kenntnis gebracht werden, oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn dies zweckdienlich erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR12046323
alte Dokumentnummer
N3197525106L
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