Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 8.
Die beiden Staaten verpflichten sich, mit keinem anderen Staate irgendein Abkommen abzuschließen, welches mit dem gegenwärtigen von beiden Vertragsteilen abgeschlossenen Übereinkommen in Widerspruch steht. Außerdem erklären sie, daß das gegenwärtige Abkommen mit den vorher zum Abschlusse gebrachten Übereinkommen nicht im Widerspruche steht.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10000065
Dokumentnummer
NOR12001509
alte Dokumentnummer
N1192214872S
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