Artikel 8. Politisches Abkommen mit der Tschecho-Slowakei

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1922

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

Artikel 8.

Die beiden Staaten verpflichten sich, mit keinem anderen Staate irgendein Abkommen abzuschließen, welches mit dem gegenwärtigen von beiden Vertragsteilen abgeschlossenen Übereinkommen in Widerspruch steht. Außerdem erklären sie, daß das gegenwärtige Abkommen mit den vorher zum Abschlusse gebrachten Übereinkommen nicht im Widerspruche steht.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10000065

Dokumentnummer

NOR12001509

alte Dokumentnummer

N1192214872S

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