Artikel 8
— VIII.
In Linz, Ried, Steyer und Wels wird zugleich ein städtisch-delegirtes Bezirksgericht bestellt, welches mit dem daselbst bestehenden Gerichtshofe die Gerichtsbarkeit in den genannten Orten sowohl, als auch in den Bezirken ihrer Umgebung ausübt.
In den Bezirken Linz (Umgebung), Ried, Steyer und Wels haben daher die Bezirksämter nur die Geschäfte der politischen Verwaltung zu versehen.
In allen übrigen Bezirken wird die zuständige Gerichtsbarkeit und politische Verwaltung von den darin bestellten Bezirksämtern ausgeübt.
Schlagworte
Österreich
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10000002
Dokumentnummer
NOR12000031
alte Dokumentnummer
N1185315349S
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