Artikel 8 Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2020

Artikel 8

— VIII.

In Linz, Ried, Steyer und Wels wird zugleich ein städtisch-delegirtes Bezirksgericht bestellt, welches mit dem daselbst bestehenden Gerichtshofe die Gerichtsbarkeit in den genannten Orten sowohl, als auch in den Bezirken ihrer Umgebung ausübt.

In den Bezirken Linz (Umgebung), Ried, Steyer und Wels haben daher die Bezirksämter nur die Geschäfte der politischen Verwaltung zu versehen.

In allen übrigen Bezirken wird die zuständige Gerichtsbarkeit und politische Verwaltung von den darin bestellten Bezirksämtern ausgeübt.

Schlagworte

Österreich

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000002

Dokumentnummer

NOR12000031

alte Dokumentnummer

N1185315349S

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