Artikel 8 Österr. Kulturinstitut in Prag, Kulturzentrum der ČSSR in Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Artikel 8

(1) Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr von Gegenständen für die Tätigkeit der Kultureinrichtung und ihre Wiederausfuhr und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen.

(2) Vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3 sind die Kultureinrichtungen in Erfüllung der abkommensgemäßen Aufgaben von der direkten Besteuerung befreit. Für Zwecke der Umsatzbesteuerung finden alle einschlägigen Abgabenvorschriften des Empfangsstaates Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10009739

Dokumentnummer

NOR12123202

alte Dokumentnummer

N7199013018J

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