Artikel 8 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1991

Artikel 8

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Schlagworte

Gepäcksendung, Frachtsendung

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

10012069

Dokumentnummer

NOR12152719

alte Dokumentnummer

N9199115656J

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