Artikel 8
Die Vertragsstaaten prüfen die Bedingungen, unter welchen eine gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten an Universitäten und Hochschulen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zwecke tauschen sie Unterlagen über die bezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten Expertenkomitee Absprachen über solche Anerkennungen vor.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10009479
Dokumentnummer
NOR12120530
alte Dokumentnummer
N7197857810L
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