Artikel 8
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten
Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Art. 21 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung von Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten sowie den Personaleinsatz zu erlassen haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten und eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel gemäß Art. 21 dieser Vereinbarung für Betriebs-, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse zu enthalten haben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000947
Dokumentnummer
NOR12012247
alte Dokumentnummer
N1198810260F
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