Artikel 8 Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1990

Artikel 8

Artikel 8

Die Annahme einer technischen Vorschrift durch die zuständigen Behörden wird um drei Monate verschoben, vom Zeitpunkt an gerechnet, an welchem der betreffende Entwurf

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)