Artikel 8. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 8.

(1) Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse italienischer Erzeugung und Herkunft, die in dem Tarif, Anlage C, des vorliegenden Vertrages aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich zu den in dem genannten Tarife festgesetzten oder zu den niedrigsten Zollsätzen zugelassen werden, welche Österreich etwa in Zukunft für die gleichen Erzeugnisse irgendeines anderen fremden Staates zugestehen sollte.

(2) Alle Natur- oder Gewerbeerzeugnisse italienischer Erzeugung und Herkunft, die in dem Tarif, Anlage C, nicht aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden.

Schlagworte

Naturerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077104

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