Artikel 8. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

II. Ersuchschreiben.

Artikel 8.

In Zivil- oder Handelssachen kann sich die Gerichtsbehörde eines Vertragsstaates nach Maßgabe der Vorschriften ihrer Gesetzgebung durch Ersuchschreiben an die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates mit dem Begehren wenden, daß diese innerhalb ihres Geschäftskreises eine Prozeßhandlung oder andere gerichtliche Handlungen vornehme.

Unter "Zivil- oder Handelssachen sind auch außerstreitige Angelegenheiten zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023144

alte Dokumentnummer

N2190916109T

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