Artikel 8 Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2006

Artikel 8

Einzelbauteilsanierungen, andere Maßnahmen

(1) Art. 5 betrifft nicht Förderungen für

  1. 1. die Erneuerung oder Verbesserung einzelner Bauteile (zB Fenster),
  2. 2. Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards, einschließlich Maßnahmen außerhalb von Gebäuden im Zusammenhang mit Blocksanierungen.

(2) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle sind energetische Mindeststandards festzulegen, die nach Möglichkeit über die bautechnischen Vorschriften hinausgehen sollten. Die Bewertungsmodelle nach Art. 7 sind so zu gestalten, dass diese im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art. 5 bieten.

Schlagworte

Wohnstandard, Einzelbauteilerneuerung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004543

Dokumentnummer

NOR40074050

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