Artikel 8
Einzelbauteilsanierungen, andere Maßnahmen
(1) Art. 5 betrifft nicht Förderungen für
- 1. die Erneuerung oder Verbesserung einzelner Bauteile (zB Fenster),
- 2. Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards, einschließlich Maßnahmen außerhalb von Gebäuden im Zusammenhang mit Blocksanierungen.
(2) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle sind energetische Mindeststandards festzulegen, die nach Möglichkeit über die bautechnischen Vorschriften hinausgehen sollten. Die Bewertungsmodelle nach Art. 7 sind so zu gestalten, dass diese im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art. 5 bieten.
Schlagworte
Wohnstandard, Einzelbauteilerneuerung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20004543
Dokumentnummer
NOR40074050
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