Artikel 8 Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 119/2007).

Artikel 8

Verhältnis zu anderen Abkommen

Durch dieses Abkommen werden die in bestehenden zwei- oder mehrseitigen Abkommen der Vertragsparteien enthaltenen Rechte und Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20004724

Dokumentnummer

NOR40077338

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)