Artikel 8 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1980

Artikel 8

Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern

(1) Beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen ab 26 kW wird durch entsprechende Wärmebedarfsberechnungen vorzusehen sein, daß die Nennheizleistung die zu erwartende Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreitet.

(2) Warmwasserbereitungsanlagen werden nur dann an Wärmeerzeuger ab 26 kW, die zur Raumheizung dienen, angeschlossen werden dürfen, wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25% der Nennheizleistung beansprucht.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10000670

Dokumentnummer

NOR12009427

alte Dokumentnummer

N1198010257P

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