Artikel 8
Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern
(1) Beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen ab 26 kW wird durch entsprechende Wärmebedarfsberechnungen vorzusehen sein, daß die Nennheizleistung die zu erwartende Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreitet.
(2) Warmwasserbereitungsanlagen werden nur dann an Wärmeerzeuger ab 26 kW, die zur Raumheizung dienen, angeschlossen werden dürfen, wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25% der Nennheizleistung beansprucht.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10000670
Dokumentnummer
NOR12009427
alte Dokumentnummer
N1198010257P
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