Artikel 8 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Vereinfachungen

Artikel 8

(1) Die zuständigen Zollbehörden eines Landes können als Ladelisten nach Artikel 1 Absatz 2 Listen zulassen, die nicht alle Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 1, Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 9 Unterabsätze 2 und 3, sowie von Artikel 6 erfüllen.

Solche Listen dürfen nur zugelassen werden, wenn

  1. a) sie von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden,
  2. b) sie so gestaltet sind und ausgefüllt werden, daß sie ohne Schwierigkeiten von den Zollstellen und den statistischen Ämtern ausgewertet werden können,
  3. c) sie für jeden einzelnen Warenposten Angaben über Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, das Versendungs- oder Ausfuhrland sowie die Rohmasse in Kilogramm enthalten.

(2) Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch Listen, in denen die Waren beschrieben sind, zugelassen werden, die zum Zwecke der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden, selbst wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.

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