Vereinfachungen
Artikel 8
(1) Die zuständigen Zollbehörden eines Landes können als Ladelisten nach Artikel 1 Absatz 2 Listen zulassen, die nicht alle Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 1, Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 9 Unterabsätze 2 und 3, sowie von Artikel 6 erfüllen.
Solche Listen dürfen nur zugelassen werden, wenn
- a) sie von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden,
- b) sie so gestaltet sind und ausgefüllt werden, daß sie ohne Schwierigkeiten von den Zollstellen und den statistischen Ämtern ausgewertet werden können,
- c) sie für jeden einzelnen Warenposten Angaben über Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, das Versendungs- oder Ausfuhrland sowie die Rohmasse in Kilogramm enthalten.
(2) Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch Listen, in denen die Waren beschrieben sind, zugelassen werden, die zum Zwecke der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden, selbst wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)