Artikel 8 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 7

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 8

1. Die Richter, der Kanzler, die Beamten und die sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. a) Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke;
  2. b) Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes;
  3. c) für sich selbst sowie für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
  4. d) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
  5. e) dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;
  6. f) Befreiung von jeder nationalen Einkommensteuer für die ihnen vom Gerichtshof gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschließlich der vom Gerichtshof gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen. Die dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.

2. Zusätzlich zu den oben angeführten Privilegien und Immunitäten genießen der Kanzler, die Beamten und die anderen Bediensteten Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst des Gerichtshofs, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen. Diese Immunität gilt nicht im Falle eines vom Kanzler, von einem Beamten oder von einem anderen Bediensteten des Gerichtshofs begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.

3. Der Gerichtshof wird die Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten, auf welche die Absätze 1 und 2 Anwendung finden, festlegen und hiervon die EFTA-Staaten benachrichtigen. Die Namen der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Kategorien werden den EFTA-Staaten regelmäßig bekanntgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007392

Dokumentnummer

NOR12080388

alte Dokumentnummer

N5199319681L

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