Artikel 8 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 6

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 8

Zusätzlich zu den in Artikel 7 Absatz 1 angeführten Privilegien und Immunitäten genießen die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde

  1. a) Immunität von Festnahme und Haft, außer wenn sie auf frischer Tat betroffen werden;
  2. b) Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten genießen, außer im Fall von Schäden, die durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
  3. c) volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, außer im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Buchstabens a);
  4. d) dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007391

Dokumentnummer

NOR12080337

alte Dokumentnummer

N5199319627L

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