Artikel 8
Zusätzlich zu den in Artikel 7 Absatz 1 angeführten Privilegien und Immunitäten genießen die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde
- a) Immunität von Festnahme und Haft, außer wenn sie auf frischer Tat betroffen werden;
- b) Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten genießen, außer im Fall von Schäden, die durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
- c) volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, außer im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Buchstabens a);
- d) dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007391
Dokumentnummer
NOR12080337
alte Dokumentnummer
N5199319627L
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