Artikel 8
Schiff- und Luftfahrt
(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.
Schlagworte
Schiffahrt, Seeschiffahrt
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10004309
Dokumentnummer
NOR12047204
alte Dokumentnummer
N3197947578L
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