Artikel 8
Schiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für Beteiligungen israelischer oder österreichischer Luftfahrtunternehmen an Pools jeder Art.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018
Gesetzesnummer
10004090
Dokumentnummer
NOR12045306
alte Dokumentnummer
N3197137741J
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