Artikel 8 DBA – Israel

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1971

Artikel 8

Schiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für Beteiligungen israelischer oder österreichischer Luftfahrtunternehmen an Pools jeder Art.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

10004090

Dokumentnummer

NOR12045306

alte Dokumentnummer

N3197137741J

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