Artikel 8
Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr werden nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10003976
Dokumentnummer
NOR12044506
alte Dokumentnummer
N3196417818L
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