Artikel 8 COTIF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 8

Vorschriften für Eisenbahninfrastruktur

  1. § 1 Um sicher zu stellen, dass ein gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum internationalen Verkehr zugelassenes Eisenbahnfahrzeug auf der zu nutzenden Eisenbahninfrastruktur sicher verkehrt und mit ihr kompatibel ist, muss diese Eisenbahninfrastruktur
  1. a) den in den ETV enthaltenen Bestimmungen und
  2. b) gegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften

    entsprechen.

  1. § 2 Die Zulassung von Infrastruktur und Überwachung ihrer Instandhaltung unterliegt weiterhin den im Vertragsstaat, in dem sich die Infrastruktur befindet, geltenden Vorschriften.
  2. § 3 Artikel 7 und 7a gelten sinngemäß für Infrastruktur.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198051

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