Artikel 8 Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 8

Krankenversicherung

(1) Personen, die nicht als Pflichtversicherte von der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie die ihnen nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen werden für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Art. 10 oder 11 Abs. 1 in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen. Für sie gelten dann die gleichen Begünstigungen wie für AusgleichszulagenbezieherInnen.

(2) Der von den Ländern zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag für Personen nach Abs. 1 entspricht der Höhe, wie sie von und für AusgleichszulagenbezieherInnen im ASVG vorgesehen ist.

(3) Können die von den Ländern zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge den tatsächlichen Leistungsaufwand der Träger der Krankenversicherung nicht decken, so übernimmt der Bund die Differenz.

Schlagworte

Ausgleichszulagenbezieherin

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122874

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