Artikel 8 Bundesfinanzgesetz 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 8

Artikel VIII.Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der in Art. II enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im Finanzjahr 1987 namens des Bundes Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern eingehen, wenn

  1. 1. deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;
  2. 2. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Zugrundelegung der folgenden finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984) beträgt:

p' = 100 . (r' - 1);

  1. 3. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden nach der Formel laut Z 2 nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.

(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

  1. 1. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige Verpflichtungen des Bundes mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 1987 in einem Ausmaß einzugehen, daß der jeweilige Stand aus solchen Verpflichtungen des Bundes den Betrag (Gegenwert) von 16,7 Milliarden Schilling nicht übersteigt. Die Gebarung aus solchen Verpflichtungen des Bundes ist in der Anlehensgebarung auszuweisen. Solche bis 31. Dezember 1987 nicht getilgte Verpflichtungen des Bundes sind auf die in diesem Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen anzurechnen;
  2. 2. Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
  1. a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;
  2. b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigt und die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht. Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden in den Folgejahren durchgeführt werden. Bei Finanzschulden in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt.
  1. 3. im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen wird für jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt. Der in Art. I Abs. 2 aufgezeigte Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung aus solchen Entgegennahmen (Arrosionen) hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.

(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

  1. 1. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schillinge, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen.
  2. 2. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schillinge, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen.
  3. 3. Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Fremdwährungsbeträge.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

10004482

Dokumentnummer

NOR12048962

alte Dokumentnummer

N3198711517T

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