Artikel 8
Angehörige der österreichischen Zollwache und Bundesgendarmerie dürfen den Weg in Dienstausrüstung mit ihren Dienstfahrzeugen ohne Bewilligung zur Benützung des Weges in der Zeit vom Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang befahren, jedoch im ungarischen Hoheitsgebiet keine Hoheitsakte setzen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10005391
Dokumentnummer
NOR12059814
alte Dokumentnummer
N4197312841I
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