Artikel 89 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

TEIL VI

Gesundheitsdokumente

Artikel 89

Gesundheitspässe mit oder ohne Sichtvermerk oder irgendwelche andere Zeugnisse, wie immer sie bezeichnet werden mögen, über die gesundheitlichen Verhältnisse in einem Hafen oder Flughafen, dürfen von einem Schiff oder Luftfahrzeug nicht verlangt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056800

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