TEIL VI
Gesundheitsdokumente
Artikel 89
Gesundheitspässe mit oder ohne Sichtvermerk oder irgendwelche andere Zeugnisse, wie immer sie bezeichnet werden mögen, über die gesundheitlichen Verhältnisse in einem Hafen oder Flughafen, dürfen von einem Schiff oder Luftfahrzeug nicht verlangt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056800
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