Artikel 89 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 89

Artikel 89

Das Gutachten wird in öffentlicher Sitzung vom Präsidenten des Gerichtshofs oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verlesen, nachdem das Ministerkomitee und alle Vertragsparteien benachrichtigt worden sind.

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