Artikel 88
Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels ein Pockenfall entdeckt, ist die infizierte Person zu entfernen und es sind die Bestimmungen des Artikels 86 Abs. 1 anzuwenden, wobei jede Beobachtungszeit oder Isolierungszeit vom Tag der Ankunft an zu rechnen ist; die Desinfektion ist auf alle Teile des Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels anzuwenden, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056799
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