Artikel 88 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 88

Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels ein Pockenfall entdeckt, ist die infizierte Person zu entfernen und es sind die Bestimmungen des Artikels 86 Abs. 1 anzuwenden, wobei jede Beobachtungszeit oder Isolierungszeit vom Tag der Ankunft an zu rechnen ist; die Desinfektion ist auf alle Teile des Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels anzuwenden, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056799

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