Artikel 87 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 87

Unvereinbarkeiten

(1) Ein Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) darf nicht gleichzeitig Mitglied der Landesregierung sein.

(2) Für die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.

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