Artikel 87
Ist der Gerichtshof der Auffassung, daß der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nicht in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 der Konvention fällt, so stellt er dies in einer begründeten Entscheidung fest.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)