Artikel 87 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 87

Artikel 87

Ist der Gerichtshof der Auffassung, daß der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nicht in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 der Konvention fällt, so stellt er dies in einer begründeten Entscheidung fest.

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