Artikel 87 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 87

(1) Artikel 87.Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.

(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Fall seiner Behinderung abgenommen werden.

Schlagworte

Richteramt, Gerichtsgeschäft, Geschäftsverteilung, Amtsausübung,

Geschäftseinteilung, Prinzip der festen Geschäftsverteilung,

Bundesgesetz, Bescheid, richterliche Unabhängigkeit,

Weisungsgebundenheit, Weisungsfreiheit, feste Geschäftsverteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002761

alte Dokumentnummer

N1193018894R

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