Artikel 85
Artikel 85. Die Vertragsparteien werden sich durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrats die amtlichen Übersetzungen dieses Abkommens ebenso wie die Gesetze und Verordnungen mitteilen, zu denen sie sich veranlaßt sehen sollten, um die Ausführung dieses Abkommens sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003293
alte Dokumentnummer
N1193624331L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
