Artikel 85 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 85

Artikel 85. Die Vertragsparteien werden sich durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrats die amtlichen Übersetzungen dieses Abkommens ebenso wie die Gesetze und Verordnungen mitteilen, zu denen sie sich veranlaßt sehen sollten, um die Ausführung dieses Abkommens sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003293

alte Dokumentnummer

N1193624331L

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