Artikel 85 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 85

  1. 1. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als verseucht, wenn es bei der Ankunft einen Pockenfall an Bord hat oder wenn ein solcher Fall an Bord während der Reise vorgekommen ist.
  2. 2. Jedes andere Schiff oder Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei, auch wenn sich ansteckungsverdächtige Personen an Bord befinden; jedoch darf jede ansteckungsverdächtige Person, die von Bord geht, den in Artikel 86 vorgesehenen Maßnahmen unterworfen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056796

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