Artikel 85 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Verwendung der Ladelisten

Artikel 85

(1) Ist ein Versandpapier T 2 L für eine aus mehr als einer Warenart bestehende Sendung auszustellen, so können die Angaben über die Waren in einer oder mehreren Ladelisten im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 gemacht werden, anstatt in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'', 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des zur Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks eingetragen zu werden.

Werden Ladelisten verwendet, so sind die vorgenannten Felder des zur Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks durchzustreichen.

(2) Der obere Teil des in Artikel 6 Buchstabe b genannten Feldes ist zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T2L'' bestimmt; der untere Teil zur Aufnahme des Sichtvermerks, wie in Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen.

Die Spalte „Versendungs-/Ausfuhrland'' der Ladeliste braucht nicht ausgefüllt zu werden.

(3) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie das Versandpapier T 2 L, zu dem sie gehört;

(4) Werden mehrere Ladelisten demselben Versandpapier T 2 L beigefügt, so müssen sie von dem Beteiligten mit einer Seriennummer versehen werden; die Anzahl der beigefügten Ladelisten ist in dem Feld „Ladelisten'' des für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks anzugeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)