Artikel 84 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 84

Artikel 84. Der Wortlaut dieses Abkommens und der im vorstehenden Artikel vorgesehenen besonderen Abkommen ist möglichst in der Muttersprache der Kriegsgefangenen an Stellen anzuschlagen, wo alle Kriegsgefangenen Einsicht nehmen können.

Der Wortlaut dieser Abkommen ist den Kriegsgefangenen, denen es unmöglich ist, von dem Anschlag Kenntnis zu nehmen, auf ihr Verlangen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003292

alte Dokumentnummer

N1193624330L

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