Artikel 84 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 84 (ex-Artikel 88)

Artikel 84

Bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 83 erlassenen Vorschriften entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 81, insbesondere Absatz 3, und 82 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)