Artikel 83 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 83

Artikel 83. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, über alle auf die Kriegsgefangenen bezüglichen Fragen, für die ihnen noch eine besondere Regelung angezeigt erscheinen sollte, besondere Vereinbarungen zu treffen.

Die Kriegsgefangenen bleiben bis zur Durchführung ihrer Heimschaffung im Genuß dieser Vereinbarungen, vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Bestimmungen in den genannten oder in späteren Vereinbarungen, ebenso vorbehaltlich noch günstigerer Maßnahmen, welche die eine oder die andere der kriegführenden Mächte hinsichtlich der Kriegsgefangenen, die sich in ihrer Gewalt befinden, trifft.

Um die Ausführung der Bestimmungen dieses Abkommens seitens der Parteien zu sichern und den Abschluß der oben vorgesehenen besonderen Abkommen zu erleichtern, können die Kriegführenden bei Beginn der Feindseligkeiten Zusammenkünfte von Vertretern der beiderseitigen mit den Kriegsgefangenenangelegenheiten betrauten Behörden zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003291

alte Dokumentnummer

N1193624329L

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