Artikel 83 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 83

Artikel 83

Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Kanzlei einzureichen. Er muß die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen;

ferner sind anzugeben

  1. a) der Tag, an dem das Ministerkomitee den Beschluß nach Artikel 47 Absatz 3 der Konvention gefaßt hat;
  2. b) Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.

    Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.

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