Artikel 82
— Achter Titel.
Ausführung des Abkommens.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 82. Die Bestimmungen dieses Abkommens müssen von den Vertragsparteien unter allen Umständen geachtet werden.
Falls in Kriegszeiten einer der Kriegführenden nicht Vertragspartei ist, bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens gleichwohl für die kriegführenden Vertragsparteien verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003290
alte Dokumentnummer
N1193624328L
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