Artikel 81b B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1962

Artikel 81b

Artikel 81b.Die Landesschulräte haben Dreiervorschläge zu erstatten

  1. a) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
  2. b) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen,
  3. c) für die Bestellung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommissionen für das Lehramt an Hauptschulen und an Sonderschulen.

(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Artikel 66 Abs. 1 oder Artikel 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.

(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen erster Instanz für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln.

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