Artikel 81 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 81

Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung des Landes zu beauftragen.

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