Artikel 81
Bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels in einem Gebiet, in dem Gelbfieber-Überträger vorkommen, dürfen von der Gesundheitsbehörde folgende Maßnahmen angeordnet werden:
- a) Isolierung gemäß Artikel 75 jeder Person, die aus einem Infektionsgebiet kommt und nicht in der Lage ist, ein gültiges Gelbfieber-Impfzeugnis vorzulegen;
- b) Entwesung eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels, wenn sie aus einem Infektionsgebiet gekommen sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056792
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