Artikel 81 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 81

Bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels in einem Gebiet, in dem Gelbfieber-Überträger vorkommen, dürfen von der Gesundheitsbehörde folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  1. a) Isolierung gemäß Artikel 75 jeder Person, die aus einem Infektionsgebiet kommt und nicht in der Lage ist, ein gültiges Gelbfieber-Impfzeugnis vorzulegen;
  2. b) Entwesung eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels, wenn sie aus einem Infektionsgebiet gekommen sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056792

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