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Artikel 81 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

BEFÖRDERUNG NACH UND AUS DRITTLÄNDERN

BEFÖRDERUNG NACH DRITTLÄNDERN

Artikel 81

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der Vertragsparteien und soll sie außerhalb der Vertragsparteien enden, so gelten die Artikel 78 und 79.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

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