Artikel 81 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 81

Artikel 81. Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.

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