Artikel 80 EPÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 80

Anmeldetag

Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:

  1. a) einen Hinweis, daß ein europäisches Patent beantragt wird;
  2. b) die Benennung mindestens eines Vertragsstaats;
  3. c) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
  4. d) in einer der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und einen oder mehrere Patentansprüche, selbst wenn die Beschreibung und die Patentansprüche nicht den übrigen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)