Artikel 80
Anmeldetag
Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:
- a) einen Hinweis, daß ein europäisches Patent beantragt wird;
- b) die Benennung mindestens eines Vertragsstaats;
- c) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
- d) in einer der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und einen oder mehrere Patentansprüche, selbst wenn die Beschreibung und die Patentansprüche nicht den übrigen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.
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