Artikel 7bis.
(1) Die Unionsländer verpflichten sich, Verbandsmarken, die Verbänden gehören, deren Bestehen dem Gesetze des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen und zu schützen, wenn diese Verbände eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht besitzen.
(2) Es steht jedoch jedem Lande zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen eine Verbandsmarke geschützt wird, und es kann den Schutz verweigern, wenn die Marke gegen das öffentliche Interesse verstößt.
(3) Jedoch kann der Schutz dieser Marken einem Verbande, dessen Bestehen den Gesetzen des Ursprungslandes nicht widerspricht, aus dem Grunde nicht verweigert werden, daß er in dem Lande, für das der Schutz begehrt wird, keine Niederlassung habe oder daß seine Gründung nicht der Gesetzgebung dieses Landes entspreche.
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