Artikel 7bis.
(1) Die Dauer des den Mitschöpfern eines Werkes gemeinschaftlich zustehenden Urheberrechtes wird nach dem Zeitpunkt des Todes des letzten überlebenden Mitschöpfers berechnet.
(2) Die Angehörigen von Ländern, die eine geringere als die im Absatz 1 vorgesehene Schutzdauer gewähren, können in den anderen Verbandsländern keinen Schutz von längerer Dauer verlangen.
(3) In keinem Falle kann die Schutzdauer vor dem Tode des letzten überlebenden Mitschöpfers enden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024600
alte Dokumentnummer
N2193630146S
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