Verfassungsbestimmung
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird. Es wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann jedoch mit einjähriger Kündigungsfrist, aber nicht früher als drei Jahre nach seinem Inkrafttreten gekündigt werden.
Die hohen vertragsschließenden Teile verpflichten sich, in diesem Falle innerhalb sechs Monaten nach der Kündigung ein neues Abkommen im Sinne des Artikels 3, lit. d, des österreichisch-italienischen Abkommens vom 5. September 1946 abzuschließen.
Das vorliegende Abkommen bleibt bis zum Abschluß des im vorhergehenden Absatz in Aussicht genommenen Abkommens in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10006235
Dokumentnummer
NOR12068787
alte Dokumentnummer
N5195710259I
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